Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Firma PRIME DRILLING GmbH, 57482 Wenden-Gerlingen

 

1. Geltungsbereich

Auf die gesamte rechtliche Beziehung der Prime Drilling GmbH („Prime Drilling“) mit dem Lieferanten über den Bezug von Lieferungen und Leistungen finden ausschließlich die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) Anwendung. Mit der Annahme einer Bestellung von Prime Drilling durch den Lieferanten, spätestens mit Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der Leistungen, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit dieser Einkaufsbedingungen an. Sollte der Lieferant entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber Prime Drilling ausgeschlossen, auch wenn Prime Drilling ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant zu erkennen gibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Bestellungen von Prime Drilling sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen der Bestellungen sowie Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2 Bestellungen von Prime Drilling sind vom Lieferanten innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Bestellung schriftlich anzunehmen. Eine inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung stellt ein neues Angebot dar und muss von Prime Drilling schriftlich angenommen werden. In keinem Fall gilt das Schweigen von Prime Drilling als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung.

 

3. Lieferung und Leistung, Lieferunterlagen

3.1 Der Lieferant teilt Prime Drilling das Datum der voraussichtlichen Anlieferung des Liefergegenstandes oder Erbringung der Leistung mit, sobald und soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Kann der Lieferant einen bestimmten Liefer- oder Leistungstermin nicht zusagen, so ist er verpflichtet, Prime Drilling den frühesten und spätesten Liefer- bzw. Leistungstermin mitzuteilen.

3.2 Vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bzw. die Leistung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt am vereinbarten Bestimmungsort in der vereinbarten Menge eingegangen oder erbracht ist.

3.3 Der Lieferant hat Prime Drilling unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar werden. Prime Drilling behält sich vor, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen, wenn der Lieferant den vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin überschreitet.

3.4 Bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen oder Liefer- oder Leistungsunterbrechung infolge unvorhersehbarer und unvermeidbarer Ereignisse wie Gewalt, Krieg, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen oder Pandemien oder infolge sonstiger außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegender und von ihm nicht zu vertretender unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, ist der Lieferant für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Vertragspflichten befreit. Der Lieferant wird Prime Drilling über den Eintritt und die Beendigung eines unvorhersehbaren Ereignisses unverzüglich informieren. Die Parteien sind verpflichtet, nach Treu und Glauben ihre gegenseitigen Vertragspflichten den veränderten Verhältnissen anzupassen. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist Prime Drilling berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

3.5 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes trägt bis zu seinem Eintreffen am vereinbarten Bestimmungsort der Lieferant. Der Bestimmungsort ist der Erfüllungsort.

3.6 Der Lieferant hat jeder Lieferung von Liefergegenständen einen Lieferschein mit folgenden Angaben beizulegen: Tag der Bestellung, Bestellnummer, sonstige in der Bestellung geforderte Kennzeichnungen, Anzahl der Liefergegenstände.

3.7 Teillieferungen oder Teilleistungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung von Prime Drilling gestattet.

3.8 Treffen Prime Drilling und der Lieferant keine Vereinbarung bezüglich der Verpackungs- und Versandart, so ist der Lieferant verpflichtet, die handelsübliche Versand- und Verpackungsart zu wählen. Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen sind auf Wunsch von Prime Drilling jederzeit vom Lieferanten kostenlos zurückzunehmen, für den Fall wiederkehrender Belieferungen bei der nächsten Anlieferung.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Der jeweils in der Bestellung ausgewiesene Preis für die Lieferung bzw. Leistung des Liefergegenstandes ist ein Festpreis und gilt für die Lieferung frei Liefer- bzw. Leistungsadresse. Er schließt Verpackung, Versand, Versicherung und sonstige Nebenkosten, aber nicht die Umsatzsteuer ein.

4.2 Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt nach Wahl von Prime Drilling innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Eingangs der ordnungsgemäßen Rechnung bei Prime Drilling, jedoch in keinem Fall bevor Prime Drilling die vollständige Lieferung bzw. Leistung erhalten hat. Bei verfrühten Lieferungen oder Leistungen richtet sich die Fälligkeit und Beginn der Skontofrist nach dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin.

4.3 Bei Zahlungsverzug schuldet Prime Drilling Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

4.4 Die Aufrechnung des Lieferanten mit von Prime Drilling bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten oder nicht entscheidungsreifen Forderungen ist ausgeschlossen.

 

5. Eigentumsübergang

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden von Prime Drilling nur anerkannt, wenn und soweit sich jeweils der Lieferant das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises für den jeweiligen Liefergegenstand vorbehält. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

 

6. Rechte von Prime Drilling bei Mängeln

6.1 Die Beschaffenheit der Liefergegenstände bzw. der Leistung und die Einstandspflicht des Lieferanten für ihre Beschaffenheit richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen der Parteien. Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefergegenstände bzw. Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen.
Liefergegenstände müssen im Übrigen dem neuesten Stand der Technik, den vereinbarten technischen Daten und allen anwendbaren Sicherheitsvorschriften entsprechen.

6.2 Liefergegenstände hat Prime Drilling unverzüglich nach Ablieferung auf mögliche Mängel zu untersuchen, soweit dies im ordnungsmäßen Geschäftsgange tunlich ist und, wenn sich ein Mangel zeigt, den Mangel dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel später (verdeckter Mangel), so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen.

6.3 Bei einem Verstoß des Lieferanten gegen seine Pflichten nach Ziffer 6.1 (insbesondere zur sach- und rechtsmängelfreien Lieferung der Liefergegenstände) bestimmen sich die Rechte von Prime Drilling sowie die anwendbare Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.4 Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Ziffer 6.3) ist Prime Drilling berechtigt, auf Kosten des Lieferanten den Mangel des Liefergegenstandes oder der Leistung selbst zu beseitigen oder gegen einen anderweitig beschafften Ersatz auszuwechseln, sofern es Prime Drilling aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit nicht mehr möglich ist, (i) den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und (ii) ihm eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, ohne dass der Schaden eintritt.

6.5 Die Verjährung von Mängelansprüchen ist gehemmt, solange nach rechtzeitiger Mängelrüge durch Prime Drilling der Lieferant nicht schriftlich die Mängelrüge endgültig zurückgewiesen oder den Mangel für beseitigt erklärt hat. Erkennt der Lieferant seine Pflicht zur Nacherfüllung an, so setzt die Nacherfüllung eine neue Verjährungsfrist in Gang. Im Falle der Nachbesserung beschränkt sich der Neubeginn der Verjährungsfrist auf den beseitigten Mangel. Im Falle der Ersatzlieferung erstreckt sich der Neubeginn auf die Ersatzlieferung.

6.6 Die Annahme der Lieferung oder Leistung und die Zahlung gelten nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung oder Leistung.

 

7. Produkthaftung, Produktrückruf

7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Prime Drilling insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Der Lieferant wird Prime Drilling alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erstatten.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sich in angemessener Höhe gegen Produkthaftungsansprüche im Zusammenhang mit den von ihm gelieferten Liefergegenständen zu versichern. Auf schriftliche Aufforderung hat der Lieferant Prime Drilling den Versicherungsschutz innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang nachzuweisen.

7.3 Ist Prime Drilling verpflichtet, wegen eines Fehlers eines Liefergegenstandes einen Rückruf durchzuführen, trägt der Lieferant alle mit dem Rückruf verbundenen notwendigen Aufwendungen, soweit diese auf die Fehlerhaftigkeit des Liefergegenstandes zurückzuführen sind.

 

8. Schutzrechte

8.1 Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass (i) der Liefergegenstand, (ii) die Lieferung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten und (iii) die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes durch Prime Drilling keine Schutzrechte Dritter verletzen.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Prime Drilling auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Prime Drilling wegen der in Ziffer 8.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und ihr alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nach Ziffer 8.1 nicht zu vertreten hat. Gegebenenfalls weitergehende Mängelhaftungsansprüche von Prime Drilling bleiben unberührt.

 

9. Vertraulichkeit

9.1 Die Parteien verpflichten sich, die Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei – mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen – während der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus geheim zu halten. Geschäftsgeheimnisse umfassen insbesondere sämtliche Informationen, die in dieser Art nicht allgemein bekannt sind, wie beispielsweise Kundenlisten, Preislisten, Zeichnungen, Prozessanweisungen, Formeln und Erfindungen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die der empfangenden Partei bei Erhalt schon bekannt waren, der empfangenden Partei von Dritten rechtmäßig und ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden oder werden, oder aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung an Dritte offenbart werden müssen (z. B. Genehmigungsbehörden, Aufsichts- oder Regierungsbehörden oder an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater).

9.2 Die von Prime Drilling dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Dokumente und sonstige Unterlagen dürfen ausschließlich für Zwecke der Geschäftsbeziehung mit Prime Drilling verwendet werden. Sofern dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung rechtmäßig Geschäftsgeheimnisse von Prime Drilling zur Verfügung gestellt werden oder er Kenntnis davon erlangt, hat der Lieferant diese Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen einzusetzen, die die Wahrung der Vertraulichkeit gewährleisten. Der Lieferant ist verpflichtet, sollte er Sublieferanten oder Zulieferern etwaige vertrauliche Unterlagen zur Kenntnis geben müssen, diese entsprechend den vorstehenden Bedingungen ebenfalls zu verpflichten.

9.3 Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Prime Drilling darf der Lieferant in der Außendarstellung nicht auf die zu Prime Drilling bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1 Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich, die Übertragung des Vertrages oder die Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der schriftlichen Einwilligung von Prime Drilling. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

10.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages unberührt.

10.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

10.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Prime Drilling. Prime Drilling ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

10.6 Diese Lieferbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Die deutsche Fassung hat Vorrang.

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