Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
der Firma PRIME DRILLING GmbH, 57482 Wenden-Gerlingen

 

1. Geltungsbereich

Verkäufe und Lieferungen von Produkten sowie Leistungen (Dienst- und Werkleistungen) der Prime Drilling GmbH („Prime Drilling“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („Lieferbedingungen“), die der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung oder Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn Prime Drilling diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von Prime Drilling sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Prime Drilling zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von Prime Drilling.

2.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstige Leistungsangaben enthalten nur Richtwerte und sind gegenüber dem Besteller nur verbindlich, wenn dies im Angebot ausdrücklich bestätigt wurde. Ebenso sind Leistungsangaben in Prospekten nur Richtwerte, die aufgrund verschiedener Umstände abweichen können und daher nur bei schriftlicher Bestätigung durch Prime Drilling verbindlich sind.

2.3 Prime Drilling behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind Prime Drilling auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

2.4 Der Außendienst von Prime Drilling ist nicht vertretungsberechtigt. Er kann insbesondere keine Verträge abschließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich des Liefer- und Leistungsgegenstandes oder sonstiger Konditionen abgeben.

 

3. Liefer- und Leistungstermine

3.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Besteller Prime Drilling alle zur Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß erbracht hat. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- bzw. Leistungsfristen entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von Prime Drilling verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

3.2 Bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen bzw. Unterbrechungen infolge unvermeidbarer Ereignisse wie beispielsweise höhere Gewalt, Krieg, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen oder Pandemien oder infolge sonstiger außerhalb des Einflussbereiches von Prime Drilling liegender und von ihr nicht zu vertretender unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, ist Prime Drilling für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Vertragspflichten befreit. Gleiches gilt, wenn diese Ereignisse bei Lieferanten oder Zulieferern von Prime Drilling eintreten. Prime Drilling wird den Besteller über den Eintritt und die Beendigung eines unvorhersehbaren Ereignisses unverzüglich informieren. Die Parteien sind verpflichtet, nach Treu und Glauben ihre gegenseitigen Vertragspflichten den veränderten Verhältnissen anzupassen.

3.3 Bei Liefergegenständen, die Prime Drilling nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

3.4 Verzögern sich die Lieferungen oder Leistungen von Prime Drilling, gerät Prime Drilling auch bei Terminvereinbarungen nur durch Mahnung in Verzug. Der Besteller ist nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Prime Drilling die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung mit Ablehnungsandrohung von drei Wochen, bei Sonderanfertigungen von sechs Wochen, erfolglos verstrichen ist.

3.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Prime Drilling unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern.

3.6 Prime Drilling kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.

 

4. Versand, Gefahrübergang, Transportversicherung

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Leistung ab Werk Prime Drilling vereinbart. Bei vereinbartem Versand erfolgt dieser, soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

4.2 Die Gefahr geht (i) im Fall des Versendungskaufs mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den von Prime Drilling oder dem Besteller beauftragten Frachtführer, (ii) im Fall der Abholung durch den Besteller mit der Übergabe an den Besteller, und (iii) im Fall der Abholung durch vom Besteller beauftragte Dritte mit der Übergabe an diese auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich im Fall der vereinbarten Abholung der Liefergegenstände durch den Besteller oder durch die von ihm beauftragten Dritten die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

4.3 Liefergegenstände sind vom Besteller unbeschadet von Mängelrechten entgegenzunehmen.

 

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Prime Drilling. Reisekosten, Spesen oder sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Prime Drilling anfallen, werden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

5.2 Alle Preise von Prime Drilling für Lieferungen verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.

5.3 Wenn die Parteien keine Zahlungsvereinbarung getroffen haben, sind Rechnung über die Lieferung von Produkten von Prime Drilling innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig; Dies gilt nicht für Rechnungen über Bohranlagen und Reparatur- oder Dienstleistungen, die ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig sind. Nach Ablauf der jeweiligen Frist tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn Prime Drilling über den Betrag verfügen kann.

5.4 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist Prime Drilling berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.5 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für Prime Drilling kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.

5.6 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln des Liefergegenstandes bleibt das Recht des Bestellers zur Aufrechnung mit etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt.

5.7 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln des Liefergegenstandes bleibt das Recht des Bestellers zur Zurückbehaltung aufgrund von etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt.

5.8 Wird Prime Drilling nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist Prime Drilling berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Prime Drilling von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Prime Drilling unbenommen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Prime Drilling aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von Prime Drilling. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Prime Drilling zustehenden Saldoforderung.

6.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Prime Drilling gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Prime Drilling ab; Prime Drilling nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Produkten oder zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen Prime Drilling und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Prime Drilling abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Prime Drilling im eigenen Namen einzuziehen. Prime Drilling kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Prime Drilling in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Prime Drilling berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

6.3 Ein Umbau oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für Prime Drilling. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt Prime Drilling das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

6.4 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt Prime Drilling das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Prime Drilling anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für Prime Drilling verwahren.

6.5 Der Besteller wird Prime Drilling jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Prime Drilling abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller Prime Drilling sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Prime Drilling hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

6.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

6.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Prime Drilling um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

6.8 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Prime Drilling in Verzug und tritt Prime Drilling vom Vertrag zurück, so kann Prime Drilling unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller Prime Drilling oder den Beauftragten von Prime Drilling sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

6.9 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um Prime Drilling unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

6.10 Auf Verlangen von Prime Drilling ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, Prime Drilling den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Prime Drilling abzutreten.

 

7. Marken und Werbung

7.1 Der Besteller darf keine Handlungen vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, die Marken oder andere von Prime Drilling im Zusammenhang mit den Liefergegenständen verwendete gewerbliche Schutzrechte von Prime Drilling gefährden können. Insbesondere dürfen Marken und/oder sonstige unterscheidungskräftige Merkmale, die entweder Teil der Liefergegenstände, auf ihnen aufgedruckt oder ihnen in sonstiger Weise beigefügt sind, weder verdeckt noch verändert, entfernt oder ergänzt werden.

7.2 Das gesamte von Prime Drilling bereit gestellte Verkaufsförderungs-, Werbe- und Verkaufsmaterial („Werbematerial“) bleibt Eigentum von Prime Drilling. Der Besteller darf dieses Werbematerial nur nach Maßgabe der Anweisung von Prime Drilling und nur für den Verkauf der Liefergegenstände verwenden; er ist nicht berechtigt, Dritten die Verwendung des Werbematerials zu gestatten.

7.3 Im Übrigen darf der Besteller nur dann Werbung für die Liefergegenstände betreiben und für diese Zwecke das Werbematerial und die Marken von Prime Drilling verwenden, wenn dazu die ausdrückliche schriftliche Einwilligung von Prime Drilling vorliegt. Prime Drilling kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen; in diesem Fall ist die gesamte Werbemaßnahme nach Maßgabe der Weisungen von Prime Drilling auf Kosten des Bestellers zu beenden. Unabhängig vom Vorliegen der Einwilligung von Prime Drilling bleibt der Besteller in jedem Fall dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle Werbemaßnahmen oder Anzeigen etwaige gesetzliche Anforderungen erfüllen und gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen.

 

8. Vertraulichkeit

8.1 Die Parteien verpflichten sich, die Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei – mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen – während der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus geheim zu halten. Geschäftsgeheimnisse umfassen insbesondere sämtliche Informationen, die in dieser Art nicht allgemein bekannt sind, wie beispielsweise Kundenlisten, Preislisten, Zeichnungen, Prozessanweisungen, Formeln und Erfindungen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die der empfangenden Partei bei Erhalt schon bekannt waren, der empfangenden Partei von Dritten rechtmäßig und ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden oder werden, oder aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung an Dritte offenbart werden müssen (z. B. Genehmigungsbehörden, Aufsichts- oder Regierungsbehörden oder an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater). Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnis und endet 5 Jahre nach Ende der Geschäftsverbindung.

8.2 Die von Prime Drilling dem Besteller zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Dokumente und sonstige Unterlagen dürfen ausschließlich für Zwecke der Geschäftsbeziehung mit Prime Drilling verwendet werden. Sofern dem Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung rechtmäßig Geschäftsgeheimnisse von Prime Drilling zur Verfügung gestellt werden oder er Kenntnis davon erlangt, hat der Besteller diese Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen einzusetzen, die die Wahrung der Vertraulichkeit gewährleisten.

8.3 Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Prime Drilling darf der Besteller in der Außendarstellung nicht auf die zu Prime Drilling bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

 

9. Beschaffenheit, Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht

9.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Geringfügige Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber der vereinbarten Beschaffenheit bleiben vorbehalten.

9.2 Dienst- und/oder Werkleistungen erbringt Prime Drilling gemäß der Leistungsbeschreibung und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie in den Leistungsbeschreibungen ausdrücklich aufgeführt sind, und finden in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Soweit die Leistungsbeschreibung unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist Prime Drilling berechtigt, den betroffenen Inhalt der Leistungsbeschreibung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers anzupassen.

9.3 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von Prime Drilling überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefer- oder Leistungsgegenstands zu verstehen; derartige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

9.4 Prime Drilling behält sich das Recht vor, den Liefer- oder Leistungsgegenstand im Hinblick auf seine Konstruktion, sein Material und/oder seine Ausführung geringfügig abzuändern, sofern dadurch nicht die vereinbarte Beschaffenheit verändert wird.

9.5 Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und Prime Drilling Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen Prime Drilling unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

9.6 Bei jeder Mängelrüge steht Prime Drilling das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu. Dafür wird der Besteller Prime Drilling die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Prime Drilling kann vom Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an Prime Drilling auf ihre Kosten zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er Prime Drilling zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.

9.7 Mängel wird Prime Drilling nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung oder Leistung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung“) beseitigen. Der Besteller wird Prime Drilling die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Von Prime Drilling ersetzte Liefergegenstände sind Prime Drilling auf ihr Verlangen zurückzugewähren.

9.8 Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) bei natürlicher Abnutzung, (ii) wenn Schäden an den Liefergegenständen aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Verwendung, der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder fehlerhafter Behandlung (z.B. übermäßige Beanspruchung), (iii) bei fehlerhafter Montage und/oder Installation durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte, sowie (iv) bei Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder nicht geeigneter Ersatzteile oder der Durchführung ungeeigneter Reparaturmaßnahmen durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte.

9.9 Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt Prime Drilling insoweit als sich der Liefergegenstand beim Sitz des Bestellers befindet und nicht an einen anderen Einsatzort gebracht wurde. Die entsprechenden Mehrkosten trägt der Besteller. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ein- und Ausbau des mangelhaften Liefergegenstandes in Fremdgeräte; der Besteller trägt die entsprechenden Ein- und Ausbaukosten.

9.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat Prime Drilling sie nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 10 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

9.11 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die Verjährungsbestimmungen des § 445b BGB bleiben unberührt. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen (a) für die Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln; (b) wenn und soweit Prime Drilling eine Garantie übernommen hat; (c) für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (d) für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Schäden, die von Prime Drilling vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind; (e) für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes; sowie (f) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

9.12 Beim Verkauf eines gebrauchten Liefergegenstandes sind mit Ausnahme zwingender Ansprüche des Bestellers alle Rechte des Bestellers wegen Mängeln ausgeschlossen.

 

10. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

10.1 Die Verpflichtung von Prime Drilling zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:

(a) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Prime Drilling der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Prime Drilling haftet nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

(b) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit Prime Drilling eine Garantie übernommen hat.

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

 

11. Produkthaftung

Veräußert der Besteller den Liefergegenstand, ob unverändert oder verändert, ob nach Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen Produkten, so stellt er Prime Drilling im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler auch im Innenverhältnis der Parteien verantwortlich ist bzw. im Außenverhältnis selber haften würde.

 

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1 Der Besteller darf die sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Rechte nur nach schriftlicher Einwilligung von Prime Drilling an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

12.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

12.3 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz von Prime Drilling. Prime Drilling ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.5 Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG)

12.6 Diese Lieferbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Die deutsche Fassung hat Vorrang.

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